§ 12 WaffenG (Waffenverbot, Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung; Unbefugtes Führen einer Faustfeuerwaffe allein, Rückschluss auf missbräuchliche Verwendung, keiner, Notwendiges Hinzutreten weiterer Umstände)
VwGH 21.09.1994, 93/01/1539