§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; keine Überspannung der Anforderungen, Entfernung der Hinterlegungsanzeige)
VwGH 19.04.1994, 94/11/0053
1. Bei der Anwendung und Auslegung der für die WE maßgebl prozessrechtl Vorschriften dürfen die Anforderungen an die Partei nicht überspannt werden (VwGH 25.10.1990, 90/16/0163). Das G verlangt nicht den (für die Partei oft unmögl) Beweis des WE-Grundes, sondern begnügt sich mit der Glaubhaftmachung; nur grobes Verschulden schließt die Bew der WE aus.