§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist; Verschulden des Rechtsvertreters, bewährte Kanzleikraft, Überprüfung der Fristeintragungen, Stichproben ausreichend)
VwGH 25.10.1994, 94/07/0003
Die Berufung eines RA auf eine stichprobenartige Überprüfung der von seinem Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender für die Erfüllung der dem RA gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht ist dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn die fragl Kanzleibedienstete erst seit kurzer Zeit beim betr RA beschäftigt war (VwGH 22.01.1987, 86/16/0194). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nach dem Vorbringen des Bfs bei der fragl Kanzleibediensteten um eine bewährte Kraft, die sich bisher als absolut verlässl erwiesen hat. Wenn in einem solchen Fall nach einiger Zeit die Überprüfung der Fristeintragungen und der sonstigen Tätigkeit der Bediensteten auf Stichproben beschränkt wird, dann muaa dies als ausreichend angesehen werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit).