§ 63 Abs 4 AVG (Berufung; Zurückziehung unter Bedingungen unwirksam)
VwGH 27.09.1994, 92/07/0130
Eine eingebrachte Berufung kann jederzeit zurückgezogen werden. Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozesshandlungen endgültig, somit unwiderrufbar (vgl VwSlg 12.616/A).