§ 5 Stmk BauO 1968 (Festsetzung der Gebäudehöhe; Gebäudehöhe; Begriff; Maß von der Verschneidung mit dem tiefsten Geländepunkt bis zur Dachtraufe; keine Festsetzung des höchsten Punktes des Gebäudes; kein subjektives Recht hinsichtlich Festsetzung eines derartigen Punktes)