§ 46 Abs 3 Oö BauO (Baubewilligungsverfahren, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn; keine hinsichtlich Tragfähigkeit des Untergrunds; Eignung des Untergrunds von der Frage der Erfüllung der Anforderungen der Sicherheit durch das Bauvorhaben zu unterscheiden; Veränderung der Höhenlage; kein subjektives Recht hinsichtlich Abfließens atmosphärischer Niederschläge; hinsichtlich Beseitigung der Niederschlagswässer soweit, als damit Immissionen verbunden)