§ 9 EFZG (Rückforderung zu Unrecht geleisteter Erstattungsbeträge; Verjährung binnen zwei Jahren ab Bekanntwerden für Krankenversicherungsträger, dass Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet; Kennenmüssen nicht einem Kennen gleichzuhalten; Grund für Leistung der unrichtigen Erstattungsbeträge ohne Bedeutung)
VwGH 22.11.1994, 91/08/0164