§ 8 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Angliederung von zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde an benachbarte Jagdgebiete, Voraussetzungen; weniger als 500 ha, Bedachtnahme auf ordnungsgemäße Jagdausübung)
§ 8 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Angliederung von zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde an benachbarte Jagdgebiete, Voraussetzungen; weniger als 500 ha, Bedachtnahme auf ordnungsgemäße Jagdausübung)