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VwGH 22. 11. 1994, 93/04/0217 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1996/167ZfV 1996, 92

§ 39 Abs 2 GewO 1973 idF Nov BGBl 29/1993 (Geschäftsführer, Voraussetzungen, zur Vertretung berufenes Organ oder Dienstnehmer; nicht Prokurist, Übergangsregelung)

VwGH 22.11.1994, 93/04/0217

2. Da die im letzten Satz des § 39 Abs 2 GewO 1973 - in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl 1993/29 - vorgesehene Übergangsregelung nur für am 1. 7. 1993 als Geschäftsführer bereits bestellte Personen und daher im vorliegenden Fall keine Anwendung findet (vgl nochmals das zit Erk 24. 5. 1994) und Dr L auch dem zur ges Vertretung der Bfin berufenen Organ unbestrittenermaßen nicht angehört - der Umstand, dass auch ein Prokurist zur Vertretung der Ges nach außen berechtigt ist, vermittelt diesem nicht die Stellung eines zur ges Vertretung berufenen Organs -, mangelt es dem von der Bfin in Aussicht genommenen Geschäftsführer an einer der in § 39 Abs 2 GewO 1973 genannten Voraussetzungen. Ob dieser auch eine weitere Voraussetzung des § 39 Abs 2 GewO 1973, näml in der Lage zu sein, sich im Betrieb entspr zu betätigen, nicht erfüllt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Abw.

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