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VwGH 29. 11. 1994, 94/20/0470 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/158ZfV 1996, 90

§ 2 Abs 3 AsylG 1991 (Gewährung von Asyl keine, Abweisung eines Asylantrages in Österreich; Eintritt der formellen Rechtskraft der abweislichen Entscheidung nicht erforderlich)

VwGH 29.11.1994, 94/20/0470

Dem G-Wortlaut ist zu entnehmen, dass der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 bei Vorliegen einer abweisl E über den Asyl-A zum Tragen kommen soll. Dass die abweisl E über den „Erst-A“ rk im Sinne von unanfechtbar (Eintritt der formellen Rechtskraft) sein müsste, ist dem G-Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Das einem Zweit-A entgegenstehende Hindernis der erledigten Sache („ne bis in idem“; Unwiederholbarkeit eines identen A) wird demnach bereits durch die abweisl E der Erstbeh bewirkt, weil dem Asylwerber ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Tatbestandswirkung des abweisl Bs kein zweiter (identer) Asyl-A, sondern die vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen offenstehen sollen. Abw.

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