Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv (Flüchtling, Begriff, Furcht vor Verfolgung; jüdische Bürger in Usbekistan)
VwGH 15.09.1994, 94/19/0384, 0385
Dem Vorbringen beider Bf ist nun unmissverständl zu entnehmen, dass ihre Furcht vor Verfolgung aus ihrem mosaischen Glauben und aus ihrer davon nicht zu trennenden Zugehörigkeit zur jüd Nationalität resultiert. Ferner haben die Bf auch hinreichend deutl dargelegt, dass in ihrem Heimatland Usbekistan jüd Mitbürger wegen dieser Zugehörigkeit zum mosaischen Glauben und zur jüd Nationalität systemat Verfolgung durch die moslem Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt seien und dass die Inanspruchnahme staatl Schutzes gegen diese „antisemit Bewegung“ deshalb aussichtslos gewesen sei, weil in Usbekistan die jüd Religion verboten und die nationalist (moslem) Politik von den Beh gefördert bzw auch getragen werde.