§ 6 Abs 3 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antrag auf Verlängerung, Frist, spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung, materiell-rechtliche Frist, Untergang des Rechtsanspruches bei Nichteinhaltung)
VwGH 17.11.1994, 94/18/0748