§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, Bedachtnahme auf teilweise bedingte Strafnachsicht, keine)
VwGH 03.11.1994, 94/18/0664
Die im § 18 Abs 1 FrG umschriebene Annahme ist auch gerechtfertigt, wenn ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, weil die bel Beh die Frage, ob der weitere Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen zuwiderläuft, eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hatte und an die Erwägungen nicht gebunden war, die das Gericht veranlassten, die Strafe zum Teil bedingt nachzusehen (VwGH 08.09.1994, 94/18/0525).