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VwGH 25. 11. 1994, 94/02/0301 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/108ZfV 1996, 80

§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft; ua Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes; Aufgreifen bei Versuch, Österreich zu verlassen)

VwGH 25.11.1994, 94/02/0301

Im Hinblick auf den in § 41 Abs 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft ist im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Beh noch nicht abschließend zu beurteilen, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, es genügt vielmehr, wenn die Beh aufgrund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mögl sein werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bf in Österr bereits straffällig wurde, konnte die bel Beh davon ausgehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mögl sein werde. Da angesichts des nicht bekannten Aufenthaltsortes bzw der Unterkunftslosigkeit des Bf, der in Österr keiner Beschäftigung nachgegangen ist und auch keine familiären Bindungen hat, die Befürchtung als begründet angesehen wurde, dass sich der Bf einem Zugriff der Beh entziehen und dadurch die erforderl fremdenpol Maßnahmen verhindern werde, ist seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf bei dem Versuch aufgegriffen wurde, Österr mit Hilfe einer Schlepperorganisation unter Umgehung der Grenzkontrollen zu verlassen. Aus diesem Verhalten vermag der VwGH kein rechtmäßiges Verlassen des Bundesgebietes und damit verbunden eine „Sinnwidrigkeit“ eines allfälligen Aufenthaltsverbotes abzuleiten. Abw.

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