Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven gem § 13 Abs 4 Z 1 KStG bildet eine zentrale Investitionsbegünstigung für Privatstiftungen. Sie erlaubt die Verschiebung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, sofern eine Reinvestition in qualifizierende Ersatzbeteiligungen erfolgt. Nach Verwaltungspraxis gilt auch der Erwerb von Substanzgenussrechten unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigt.1 Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053 wird diese Begünstigung jedoch unter einem deutlich strengeren Maßstab betrachtet. Insbesondere der Einsatz von Mezzaninekapital für Reinvestitionen rückt damit in den Fokus kritischer Würdigung. Der folgende Beitrag untersucht, inwiefern die bisherige liberale Verwaltungspraxis nun in ein Spannungsverhältnis zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung geraten ist.

