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§ 1 Datenschutzgesetz im Sinne einer besseren Rechtsetzung – ein legistischer Vorschlag

AufsätzeZivilrechtDr. Barbara PostlZFS 2021, 3 Heft 1 v. 3.5.2021

§ 1 Datenschutzgesetz ist eine Verfassungsbestimmung11Für eine Abänderung des Gesetzeswortlautes ist somit eine Verfassungsmehrheit erforderlich. und normiert das nationale Grundrecht auf den Schutz von Daten.22 Bergauer/Jahnel, Das neue Datenschutzrecht DSGVO und DSG (2018), 7 ff mit weiteren Judikaturnachweisen; Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz (2018), 23 ff: Auf Seite 35 findet sich der Passus: „Versuche, den missverständlich formulierten § 1 Abs. 1 2. Satz DSG 2000 abzuändern, scheiterten an der dafür notwendigen Verfassungsmehrheit;“; Zu § 1 DSG s auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz 2000, § 1 DSG. Er ist daher von besonderem juristischen Interesse, wurde er in letzter Zeit doch auch versucht, zu novellieren und im Sinne einer besseren Rechtsetzung in Einklang mit der DSGVO zu bringen.33Initiativantrag vom 22.3.2018, 189/A d.B.; RV vom 17.10.2018, 301 d.B. zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP; RV 1664 dB zu den Stenographischen Protokollen des NR XXV. GP (§ 1 wurde nicht beschlossen). Der Einklang mit der DSGVO ist jedoch mE nicht vollständig hergestellt – vor allem im Hinblick auf den Schutzbereich im Zusammenhang mit natürlichen bzw juristischen Personen. Warum eine Novellierung des § 1 DSG dringend geboten wäre, soll in diesem Beitrag näher erläutert werden.

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