§ 1 Datenschutzgesetz ist eine Verfassungsbestimmung1 und normiert das nationale Grundrecht auf den Schutz von Daten.2 Er ist daher von besonderem juristischen Interesse, wurde er in letzter Zeit doch auch versucht, zu novellieren und im Sinne einer besseren Rechtsetzung in Einklang mit der DSGVO zu bringen.3 Der Einklang mit der DSGVO ist jedoch mE nicht vollständig hergestellt – vor allem im Hinblick auf den Schutzbereich im Zusammenhang mit natürlichen bzw juristischen Personen. Warum eine Novellierung des § 1 DSG dringend geboten wäre, soll in diesem Beitrag näher erläutert werden.