Deskriptoren: Privatstiftung; Parteistellung; Genehmigungsverfahren; Letztbegünstigte.
Normen: § 33 Abs 2 PSG, § 35 PSG, AußStrG
Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge (6 Ob 19/06x; 6 Ob 95/07z; RS0120840).