Nach der sehr erfreulichen Entscheidung des VfGH (27.11.2019, E 5018/2018), dass bei Wirtschaftsgütern der Verkehrswert als Stiftungseingangswert angesetzt werden muss, wenn das zugewendete Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Stiftungsaktes durch den Stifter hätte steuerfrei veräußert werden können, gab es nun vom VfGH einen gehörigen Dämpfer (21.9.2020, E 4282/2019).