Deskriptoren: Vergleich; Rechtsgeschäftsgebühr.
Normen: § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 GebG
Wird ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt, liegt ein Vergleich vor. Aus diesem Grunde ist auch die Verpflichtung zur Bezahlung einer Abfindungssumme für die Aufgabe von Ansprüchen oder Rechten des Pflichtteilsberechtigten ein Vergleich, weil die Leistung dieser Summe gegen die Verpflichtung übernommen wird, den Anspruch nicht mehr weiter zu verfolgen.