Deskriptoren: Widerruf der Stiftung; Anrechnung Stiftungseingangswerte; Auflösung wegen Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks.
Normen: § 27 Abs 5 Z 9 EStG
Eine Privatstiftung wird aufgelöst, weil ihr Zweck nicht mehr erreichbar ist. Da kein Widerruf durch den Stifter vorgelegen ist (was mangels Vorbehalt des Widerrufsrechts gar nicht möglich gewesen wäre), erfolgt keine Anrechnung von Stiftungseingangswerten auf die Zuwendung an den letztbegünstigten Stifter. Das BFG hält diese Differenzierung für verfassungskonform.