Deskriptoren: Privatstiftung; Stiftungsvorstand; grobe Pflichtverletzung; Abberufung.
Normen: § 27 Abs 2 PSG
Ein wichtiger Grund für eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor; eine solche setzt grobes Verschulden voraus. Auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter sind zu würdigen.