Deskriptoren: Widerruf; Zuwendung; Bewertung.
Norm: § 27 Abs 5 Z 9 EStG
Im Anlassfall erfolgte nun die dritte Entscheidung deshalben Sachverhalts (Widerruf einer Privatstiftung in 2005) durch den UFS bzw das BFG zur Bewertung der Zuwendung an die Letztbegünstigte. Im Rahmen der Bewertung ist das Fruchtgenussrecht der Stifterin (= Letztbegünstigte) zu berücksichtigen.