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BFG: Erhöhung der Stiftungseingangssteuer bei nicht rechtzeitiger Offenlegung

JudikaturAbgabenrechtErnst MarschnerZFS 2018, 128 Heft 3 v. 1.9.2018

Deskriptoren: Offenlegung; Stiftungseingangssteuer.

Normen: § 2 Abs 1 lit b StiftEG

§ 2 Abs 1 lit b StiftEG sieht bei verspäteter Offenlegung die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer auf 25 % vor. Verfassungs- bzw europarechtliche Argumenten stehen dem nach dem BFG nicht entgegen.

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