Deskriptoren: Offenlegung; Stiftungseingangssteuer.
Normen: § 2 Abs 1 lit b StiftEG
§ 2 Abs 1 lit b StiftEG sieht bei verspäteter Offenlegung die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer auf 25 % vor. Verfassungs- bzw europarechtliche Argumenten stehen dem nach dem BFG nicht entgegen.