Deskriptoren: Abberufungsverfahren; Unterbrechung.
Normen: § 27 Abs 2 PSG, § 25 AußStrG, Art 6 EMRK
Die Antragstellerin ist im Abberufungsverfahren gemäß § 27 Abs 2 PSG auf ein rasches Tätigwerden des Gerichts als einzige Kontrollinstanz angewiesen. Aus diesem Grund müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertigen.