Deskriptoren: Ausländische Dividenden; Privatstiftungen; Budgetbegleitgesetz 2009.
Normen: § 13 Abs 2 KStG
Ausländische Dividenden, die der Privatstiftung im Jahr 2009 zufließen, sind einheitlich nach der neuen Rechtslage zu erfassen; auf einen Zufluss nach dem 17.6.2009 kommt es nicht an.