Deskriptoren: Verjährung; Liechtensteinische Stiftung; Kapitalvermögen.
Normen: § 207 BAO
Die Erben des Stifters einer Liechtensteinischen Stiftung zeigten dem Finanzamt Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen an. Dabei kommt – trotz Tod des Steuerpflichtigen – die längere zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.