Auf den ersten Blick scheint der Titel eine Themenverfehlung zu beschreiben, ist doch die Privatstiftung keine Körperschaft und hat sie keine Mitglieder, die sich vertraglich in Ergänzung zur Satzung binden können. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass die schuldrechtliche Nebenvereinbarung auch der Privatstiftung nicht fremd ist. Maximilian Eiselsberg, mit dem ich seit Jahren zusammenarbeiten darf, kennt die Kombination der Privatstiftung mit Syndikatsverträgen und sonstigen ergänzenden Vereinbarungen. Ich hoffe daher, sein Interesse zu wecken.