Deskriptoren: Kapitalertragsteuer; Nutzungszuwendung; Luxusvilla.
Normen: § 15 Abs 3 Z 3 EStG, § 27 Abs 5 Z 7 EStG
Nach Aufhebung der ersten Entscheidung des UFS durch den VwGH musste das BFG die Höhe der Bemessungsgrundlage der KESt für die Nutzungszuwendung der gegenständlichen Liegenschaft neu berechnen. Dabei kam das BFG zu dem Schluss, dass der Renditesatz mit 4,75% am oberen Ende festzulegen ist (laut VwGH 3 bis 5%). Darauf ist die KESt iHv 33,33% (Netto- auf Bruttobetrag) zu berechnen.