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BFG: Renditemiete bei Nutzungszuwendung einer Villa am oberen Ende der Bandbreite

JudikaturAbgabenrechtErnst MarschnerZFS 2017, 86 Heft 2 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Kapitalertragsteuer; Nutzungszuwendung; Luxusvilla.

Normen: § 15 Abs 3 Z 3 EStG, § 27 Abs 5 Z 7 EStG

Nach Aufhebung der ersten Entscheidung des UFS durch den VwGH musste das BFG die Höhe der Bemessungsgrundlage der KESt für die Nutzungszuwendung der gegenständlichen Liegenschaft neu berechnen. Dabei kam das BFG zu dem Schluss, dass der Renditesatz mit 4,75% am oberen Ende festzulegen ist (laut VwGH 3 bis 5%). Darauf ist die KESt iHv 33,33% (Netto- auf Bruttobetrag) zu berechnen.

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