Die streitgegenständliche, im Jahr 1853 errichtete Stiftung nach dem BG über Stiftungen und Fonds wurde nicht als steuerlich gemeinnützig beurteilt.
VwGH, 28.02.2012, 2009/15/0221
(Teilabweisung)
Sachverhalt
Das Finanzamt führte bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1999 bis 2001 eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsverfahren ist ein Nachweis darüber, ob der Stiftungszweck durch die Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar erreicht worden sei, nicht erbracht worden. Daher könnten die abgabenrechtlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereinigungen nicht gewährt werden.