Im Vorabentscheidungsurteil unterstellte der Europäische Gerichtshof eine umfassende Pflicht der EU-Mitgliedstaaten, anfänglich unrechtmäßige Gewährungen subsidiären Schutzes zu widerrufen, die sogar dann greift, wenn der (Asyl-)Behörde ein Fehler unterlaufen ist, welchen die betroffene Person nicht zu verantworten hat. Aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit der unionsrechtlichen Regelungen über die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus einerseits und der Flüchtlingseigenschaft andererseits ist eine gleichartige Pflicht zur Korrektur anfänglich unrechtmäßiger Asylgewährungen anzunehmen. Dann aber stellt sich die Frage, ob die österreichische (Asyl-)Rechtsordnung dieser unionsrechtlichen Vorgabe Rechnung trägt.