Art 21 AEUV; Art 3 RL 2004/38 EG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte sich der EuGH der Frage wertend zu widmen, ob ein unionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Dabei hält er in vorliegender Sache fest, dass in concreto ein grenzüberschreitendes Element, ungeachtet einer bloßen Möglichkeit, in einer Grundfreiheit beeinträchtigt zu sein, zwingend vorliegen muss.