Art 45 AEUV; Art 52 AEUV
Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob in Hinblick auf Adelstitel die Verpflichtung, einen anderen Namen im Herkunftsmitgliedstaat als im Mitgliedstaat des früheren Aufenthalts zu führen, unter dem Aspekt der öffentlichen Ordnung zu rechtfertigen ist.