Art 49 AEUV; Art 56 AEUV; Art 267 AEUV; Art 231 Abs 2 EG
Der EuGH prüfte im Hinblick auf die Zulässigkeit von Sportwetten die Frage des Vorrangs des Unionsrechts. Er ging dabei auch auf etwaige Rechtfertigungsgründe von Mitgliedsstaaten und deren Verhältnis zur vom EuGH entwickelten Rechtsprechung nach Art 231 Abs 2 EG ein.