Art 39 EGV; Art 7 der VO 1612/68
Gegenständlich hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob die Festsetzung von Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung in Form einer Verjährungsfrist von drei Jahren das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verletzen in der LAge ist.