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Urheber mit pauschalem Vergütungsanspruch sind alle in § 38 Abs 1 UrhG genannten Personen, auch aus den vorbestehenden Werken

UrheberrechtJudikaturZfRV 2009/30ZfRV 2009, 209 - 214 Heft 5 v. 1.12.2009

§ 38 UrhG; § 56c UrhG; § 86 UrhG; § 87 UrhG

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