Art 5 Z 3 EuGVÜ
Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Art 5 Z 3 EuGVÜ, der die Zuständigkeit des "Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" begründet, im Falle der Beurteilung der Zuständigkeit für Schadenersatzforderungen eines Österreichers für Vermögensschäden, die ihm durch eine in Deutschland befindliche Vermögensverwaltungs GmbH zugefügt worden waren.