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Leitsatz zu Art 5 EuGVÜ

Internationales RechtZfRV-LS 2003/52ZfRV-LS 2003, 187 Heft 5 v. 1.10.2003

Art 5 EuGVÜ

Der Leitsatz legt fest, dass sich der Gerichtsstand für sekundäre vertragliche Ansprüche nach dem Erfüllungsort der primären Vertragspflichten richtet.

OGH 23.01.2003, 8 Ob 239/02h

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