Art 5 EuGVÜ
Der Leitsatz legt fest, dass sich der Gerichtsstand für sekundäre vertragliche Ansprüche nach dem Erfüllungsort der primären Vertragspflichten richtet.
OGH 23.01.2003, 8 Ob 239/02h
Art 5 EuGVÜ
Der Leitsatz legt fest, dass sich der Gerichtsstand für sekundäre vertragliche Ansprüche nach dem Erfüllungsort der primären Vertragspflichten richtet.
OGH 23.01.2003, 8 Ob 239/02h