Art 13 des österreichisch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1968/349
Der Leitsatz legt fest, dass auf Grund des Übereinkommens keine zwingende Verfahrensunterbrechung vorgesehen ist.
Art 13 des österreichisch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1968/349
Der Leitsatz legt fest, dass auf Grund des Übereinkommens keine zwingende Verfahrensunterbrechung vorgesehen ist.