Art 28 EG; § 1 UWG
Der Leitsatz legt fest, dass unterschiedslos anwendbare Regelungen dem Art 28 EG nicht entgegenstehen, wenn sie aus zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt sind, und keine Gemeinschaftsregelung dafür besteht.
OGH 12.02.2002, 4 Ob 34/01g