Art 81 EG; Art 5 Abs 3 der GVO-Kfz 1995; §§ 577ff ZPO; § 124 Abs 1 KartG
Die Entscheidung befasst sich mit der in der GVO-Kfz statuierten Verpflichtung, dass die Vertragspartner im Falle einer außervertraglichen Kündigung bei fehlendem Einvernehmen dem Verfahren zur Streitbeilegung durch einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter zuzustimmen haben.