Zusammenfassung: Im Beitrag wird der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der EuGVVO II geschildert, und die Regelung des Art 12 EuGVVO II über die einstweilige Maßnahme beschrieben, va wird eine Begriffsbestimmung versucht, und die Zuständigkeit für die Erlassung einer solchen, ihre Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO I, und die Frage welche Maßnahmen Österreich auf Grund dieser Regelung ergreifen kann, untersucht.