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Leitsatz zu § 373g GewO

Internationales RechtZfRV 2002/25ZfRV 2002, 72 Heft 2 v. 1.3.2002

§ 373g GewO

Der Leitsatz legt fest, dass gemäß der in § 373g GewO sichergestellten Dienstleistungsfreiheit Bewachungsgewerbe, denen in ihrem Heimatstaat die Gewerbeberechtigung erteilt wurde, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich tätig sein dürfen.

OGH 25.09.2001, 4 Ob 189/01z

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