§ 373g GewO
Der Leitsatz legt fest, dass gemäß der in § 373g GewO sichergestellten Dienstleistungsfreiheit Bewachungsgewerbe, denen in ihrem Heimatstaat die Gewerbeberechtigung erteilt wurde, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich tätig sein dürfen.
OGH 25.09.2001, 4 Ob 189/01z