§§ 79ff EO
Der Leitsatz legt fest, dass ausländische Urteile, die aufgrund eines Staatsvertrages als vollstreckbar anzuerkennen sind materielle Rechtskraftwirkungen, auch für später eingebrachte Anträge, die das begriffliche Gegenteil begehren, entfalten.
OGH 15.02.2001, 8 Ob 18/01g