VwGG: § 30 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Könnte die mitbeteiligte Bank den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen, wäre dieser Anspruch aber lediglich vorübergehender Natur, da die Bank nicht grds von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag aufgrund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte, so ist dem Antrag der revisionswerbenden FMA auf Einräumung von aufschiebender Wirkung stattzugeben.