AVG: § 13 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die FMA hat von ihrer Möglichkeit gem § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG Gebrauch gemacht, ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung zu bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten, und eine entsprechende Kundmachung erlassen, die auch auf der öffentlich zugängl Homepage der FMA abzurufen ist. Sie hat den Bf auch in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen. Die einem am Montag um 18:34 Uhr übermittelten E-Mail angehängte Beschwerde langte damit nach den Geschäftszeiten ein. Sie gilt demnach erst am 21. 6. 2022 als eingebracht und eingelangt, ist damit verspätet und zurückzuweisen, wenn die Beschwerdefrist am 20. 6. 2022 endete.