GmbHG: §§ 82 f
Leitsatz (der Redaktion)
Die Kreditdeckung der Gesellschaft gegenüber ihrer Hausbank zugunsten eines Dritten, um die bevorstehenden Neuverhandlung ihrer eigenen Finanzierungsverträge nicht zu belasten, stellt keine verbotene Einlagenrückgewähr zugunsten des Minderheitsgesellschafters dar, auf dessen Empfehlung die Hausbank dem Dritten Kredit eingeräumt hatte.