Vor dem Hintergrund des Regelungsauftrags gem § 15 Abs 3 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz hat die FMA im Zuge einer Novellierung1 der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) neue Regelungen zur Kostentragungspflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister erlassen. Die FMA setzt dabei einen Pauschalbetrag in einer ihr angemessen erscheinenden Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten fest, der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern als Ersatz für die Aufwendungen aus ihrer Beaufsichtigung erstmals für das FMA-Geschäftsjahr 2023 gezahlt werden soll.