ABGB: §§ 914, 915
Leitsatz (der Redaktion)
Die Ansicht der Vorinstanzen, ein durchschnittlich verständiger VN habe die im Antrag und im Versicherungsschein (handschriftlich) angeführte Summe nicht als einen zugesicherten, sondern einen prognostizierten Betrag verstehen müssen, ist nicht korrekturbedürftig.