VwGG: § 30 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Die mitbeteiligte Partei (eine Bank), die ihre Beiträge zum SRF vor der Aufhebung des Beitragsbescheids durch das BVwG bereits bezahlt hatte, könnte den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen, dieser Anspruch wäre aber lediglich vorübergehender Natur, da die Bank nicht grds von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag aufgrund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte. Dem Antrag, der Amtsrev der FMA aufschiebende Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen, ist daher stattzugeben.