ABGB: §§ 1182, 1184 aF, § 1435
Leitsätze (der Redaktion)
Gem § 1182 ABGB aF besteht der Hauptstamm des Vermögens einer GesbR aus der Summe aller dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter; es kann dabei zwischen Bar- und Sacheinlagen unterschieden werden. Die Zugehörigkeit einer Sache zum Hauptstamm wird durch die einvernehml Widmung begründet. Es steht den Gesellschaftern frei, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied an Beitragsleistungen anrechnen und mit welchem Betrag. Fehlt eine vertragl Festsetzung, hat gem dem dispositiven § 1184 ABGB aF jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil zum gemeinschaftl Hauptstamm beizutragen.